Folgender Sachverhalt:
Der Amtsrichter verkündet in der Hauptverhandlung am 23. 12. 2010 einen Beschluss, mit dem die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 03.01.2011 anberaumt wird. Auf Nachfrage der Verteidigerin, wie die Anberaumung eines Verkündungstermins zu verstehen sei, antwortet der Vorsitzende, der Angeklagte brauche nicht zu erscheinen, das gelte auch für die Verteidigerin. An dem Hauptverhandlungstermin am 03.01.2011, in dem das Urteil verkündet worden ist, sind der Angeklagte und seine Verteidigerin nicht anwesend gewesen.
Der Angeklagte rügt das mit der Revision. Er sieht in der Verkündung des Urteils seiner Abwesenheit einen zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO führenden Verstoß gegen § 230 StPO. Die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO hätten nicht vorgelegen. Es fehle an der dafür erforderlichen Eigenmächtigkeit der Abwesenheit, weil das Gericht dem Angeklagten das Erscheinen freigestellt habe. Auch die übrigen gesetzlichen Gründe für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten lägen nicht vor.
Der OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2011 – 32 Ss 47/11 – sagt dazu auf der Grundlage der Stellungnahme der GStA: Richtig. Denn:
„Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 03.01.2011 ohne den Angeklagten war rechtsfehlerhaft. Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, also ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251; 46, 81 ff.).
Eigenmächtiges Handeln liegt unter anderem dann nicht vor, wenn dem Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt wird, bei seinem Nichterscheinen werde ohne ihn verhandelt (vgl. OLG Köln StV 1985, 50; OLG Bremen StV 1992, 558), wenn das Gericht ihm freigestellt hatte, ob er zu Fortsetzungsverhandlung erscheine (vgl. BGH StV 1987, 189; OLG Stuttgart NJW 1970, 343) oder wenn sich aus dem Verhalten des Gerichts ein Einverständnis mit dem Ausbleiben des Angeklagten entnehmen lässt (vgl. BGH NStZ 1989, 283).
Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180). Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393, 394).
Der Senat hat dabei selbständig, gegebenenfalls im Wege des Freibeweises, zu prüfen, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen werden kann, ohne an die Feststellungen des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418; NStZ-RR 2001, 333).
Ein solcher Nachweis für ein eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten ist nicht zu führen.
Ausweislich der eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters kann sich dieser an die Inhalte eines Gesprächs mit der Verteidigerin nicht mehr konkret erinnern; er vermag demzufolge die ihm zugeschriebene Äußerung nicht auszuschließen (Bl. 137 d.A.).
Da die Verlesung der Urteilsformel nach § 268 StPO einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGHSt 8, 41; 15, 263; 16, 178, 180; BGH NStZ 1989, 284; BGH NStZ-RR 2001,333;), ist die Verfahrensrüge begründet.“