Strafzumessung: „…. mit einem erschreckenden Ausmaß von roher und brutaler Gewalt ….“

Mal wieder Strafzumessung:

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. In der Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er mit einem erschreckenden Ausmaß von roher und brutaler Gewalt gegen sein Opfer vorging.

Dazu der BGH, Beschl. v.31.01.2012 -3 StR 453/11:

„Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 – 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32). Da-mit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene „rohe und brutale Gewalt“ seines Vorgehens trotz der Umstände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein.“

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