Der BVerfG, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 BvR 2728/10 – betrifft einen Zivilrechtsstreit – eine Arzthaftungssache – die Ausführungen des BVerfG zur Anhörung bzw. zur Erörterungsbedürftigkeit eines Sachverständigengutachten kann man aber vielleicht auch in Strafverfahren verwenden. Das BVerfG führt nämlich aus, dass es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gehört, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können. Es liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen allein deshalb nicht nachkommt, weil es davon ausgeht, dass auch bei einer Anhörung die „eindeutigen und auch für die Parteien und das Gericht gut nachvollziehbaren Bewertungen“ des Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden wären und dies umso mehr gelte, als es sich um eine „für Arzthaftungssachen relativ einfache“ Beweisfrage gehandelt habe. Denn damit stütze sich das Gericht allein darauf, dass ihm das Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig. Darin sieht das BVerfG dann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör.