In der Tagespresse ist vor einigen Tagen über den Sprung eines Dosensammlers auf die Bahngleise im Kölner Hauptbahnhof, um von dort eine Pfanddose mit einem Wert von 25 Cent zu holen, berichtet worden (vgl. u.a. hier). dem Dosensammler ist wohl nichts passiert, aber: Lok-Führer eines einfahrenden Zuges Schock, 12 Züge verspätet und: Das dicke Ende für den Dosensammler – Verfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr.
Wie wird hier der gefährliche Eingriff in den Schienenverkehr subsumiert? Finde keinen passenden Grund dafür.
Was halten Sie von § 315 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 StGB? Es handelte sich um einen Sprung auf die Gleise….