Das LG Osnabrück berichtete vor einigen Tagen über einen Zivilprozess, der dort zu Ende gegangen war mit seiner PM vom.Es ging um das LG Osnabrück, Urt. v. 27. 02.2012 – 2 O 233/11. In ihm war/ist eine Schmerzensgeldforderung zurückgewiesen worden:
Der beklagte Verein veranstaltete im Juni 2011 in Lingen das historische „Kivelingsfest“, auf dem eine Attraktion der sogenannte Prügelbalken war, siehe anliegendes Foto. Bei diesem Spiel sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber. Unterhalb des Holzbalkens befinden sich Strohballen. Die Personen versuchen nun, sich gegenseitig mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen. Der Kläger nahm an diesem Spiel zusammen mit seiner Lebensgefährtin teil und erhielt im Laufe des Spiels von seiner Lebensgefährtin einige Schläge. Er verlor das Gleichgewicht und fiel vom Balken auf das 1,5 m tiefer liegende Stroh. Bei diesem Sturz zog er sich u.a. einen Bruch des ersten Halswirbels zu.
Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Veranstalter des Volksfestes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit lasse sich nicht erreichen. Es sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass er sich auch bei einem regelgerechten Spiel möglicherweise verletzen konnte. Die Fläche unterhalb des Balkens sei ausreichend mit Strohballen und einer zusätzlichen Schicht von ca. 25 cm lockerem Stroh abgepolstert gewesen. Weiche Matten hätte der Beklagte nicht auslegen müssen, weil dies dem Charakter des Festes nicht gerecht worden wäre und es möglicherweise auch bei Verwendung der Matten zu den Verletzungen gekommen wäre…..“
Was mich erstaunt, ist nicht so sehr die Begründung der Klageabweisung, die mir auf den ersten Blick zutreffend erscheint, sondern mehr der Bericht darüber, welche „alten Bräuche“ es so alles gibt.
Bei uns ist es das „Fischerstechen“.