Ich hatte ja schon auf den BGH; Beschl. v. 12.01.2012 – 4 StR 290/11 – hingewiesen (vgl. hier). Der BGH hat in Zusammenhang mit der Beanstandung der landgerichtlichen Strafzumessung auch noch einmal zum Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB Stellung genommen. Das LG hatte das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht. Der BGH hat jedoch Beanstandungen, und zwar:
- Bei mehreren Opfern müssen die Voraussetzungen für einen TOA gegenüber allen Geschädigten erfüllt sein.
- Es muss ein kommunikativer Prozess mit ganzer oder überwiegender Schadenswiedergtumachtung vorliegen.
- Bei einem geschlossenen Vergleich muss es auch einigermaßen wahrscheinlich sein, dass das Opfer die finanziellen Leistungen erhält.
An den Punkten mangelt es in der landgerichtlichen Entscheidung. Daher also: Neuer Durchlauf.