Frage: Der Angeklagte macht im Ermittlungsverfahren Angaben zu Mittätern. Diese wideruft/“relativiert“ er in der Hauptverhandlung. Die Angaben werden aber dennoch gegen die Mittäter herangezogen. Führt das zu § 31 BtMG? Der BGH, Beschl. v. 28.12.2011 – 2 StR 352/11 – sagt ja: Die Strafe könn wegen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten auch dann gemildert werden, wenn er in der Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren gemacht Angaben widerrufe. Eine Aufklärungshilfe des Angeklagten, die nach § 31 BtMG einen vertypten Milderungsgrund darstelle, könne auch dann vorliegen, wenn der Täter den Aufklärungsbeitrag im Ermittlungsverfahren leistet, seine entsprechenden Angaben aber in der Hauptverhandlung widerruft. Dass der Angeklagte hier die in einem Haftprüfungstermin gemachten Angaben in der Hauptverhandlung relativiert habe, stehe der Anwendung des § 31 BtMG daher ggf. nicht entgegen.