Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenat berichtet worden. Hierzu hat sich dann auch der 2. Strafsenat selbst zu Wort gemeldet; auch darüber ist bereits berichtet.
Heute ist auf der Homepage des BGH der Beschl. v. 11.01.2012 – 2 StR 346/11 veröffentlicht, in dem der Senat festgestellt hat, dass der Senat derzeit nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Und weiter:
„Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Geschäftsverteilungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwingt, hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie führt zur Aussetzung der Revisionshauptverhandlung, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen.„
Na, dann auf in die nächste Runde. Die wird sich schon allein auch deshalb anschließen, weil RiBGH Dr. Fischer eine neue Beurteilung erhalten hat.