Die Kollegen Bella-Ratzka haben vor kurzem über den AG Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 – 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11) – berichtet (vgl. hier), den sie mir freundlicherweise überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den Kollegen gestellten Antrag hatte das AG Ahrensburg abgelehnt. Zu dem Beschluss könnte etwa folgende Leitsatz passen:
„Dass die im Falle einer Verurteilung im Verkehrszentralregister zusätzlich zu bereits erfolgten 11 Eintragungen mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister weitere drei Punkte einzutragen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren droht, ist für die Beiordnung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt.“
M.E. unzutreffend. Denn es dürfte sich um einen Berufskraftfahrer handeln – “ als Führer eines LKW bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 50 m nicht eingehalten“-, Verkehrszentralregister-Auszug vom 09.11.2011 enthält 11 Eintragungen“. Warum es dann aber einer konkreten Darlegung bedarf, „inwieweit die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis „einen erheblichen Einschnitt in das Leben des Beschuldigten zur Folge hätte„, erschleißt sich mir nicht. Das liegt m.E. auf der Hand. Und: Wenn man über § 60 OWiG die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO entsprechend anwendet, dann muss man m.E. auch die Rechtsprechung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat aufgrund mittelbarer Folgen entsprechend anwenden. Und dann hätte man hier schon zur Beiordnung kommen müssen. Die Frage der Akteneinsicht: Auch das kann man anders sehen.
Ich gehe davon aus, dass die Kollegen Beschwerde eingelegt haben. Mal sehen, was daraus wird.
Schön, dass wir bezüglich dieses Beschlusses einer Meinung sind. Auf das Ergebnis der Beschwerde sind wir ebenfalls gespannt. Auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens aus rechtlichen und technischen Gründen im Übrigen auch…