Ein Leser hat mich vor einiger Zeit auf das Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 16.11.2011 – P.St. 2323 aufmerksam gemacht. Schwere, weil lange Kost, sind nämlich 61 Seiten. Für den Strafrechtler interessant dürften die Ausführungen des Staatsgerichtshofes auf den S. 48 ff. sein, zur Frage der Entlassung von Zeugen. Die sind – im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) – erst dann endgültig entlassen, wenn dies förmlich beschlossen worden ist. Unterbleibt ein solcher Beschluss, endet die Vernehmung erst mit dem Beschluss über den Abschlussbericht, spätestens mit dem Ende des Untersuchungsverfahrens. Fraglich ist natürlich, ob man das auf § 248 StPO und das Strafverfahren übertragen kann.
Für mich war der Beschluss dann noch aus einem anderen Grund „interessant“ – ein wenig eitel sind wir ja alle: Auf Seite 51 wird „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. 2010″ zitiert. Das freut den Autor dann doch :-).