Einwurf in den Gerichtsbriefkasten = Rechtzeitig

Im Streit um den rechtzeitigen Eingang einer Revisionsschrift beim Gericht, der offenbar zwischen Verteidiger und Strafkammer geführt wurde, spricht der BGH, Beschl. v. 20.10.2011 –  2 StR 405/11 ein deutliches Wort.

In der Sache hatte die Strafkammer das schriftliche Urteil gem. § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt, weil  „bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war“. Der Verteidiger hat vorgetragen, „dass er die Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2011 unterzeichnet und zunächst versucht habe, diese durch Telefax an das Landgericht zu senden. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er selbst die Rechtsmittelschrift am gleichen Tage „gegen 8.30 Uhr … in den Fristenkasten“ des Landgerichts eingeworfen. Alleine zu diesem Zweck sei er dorthin gefahren. Erst bei einer späteren Sachstandsanfrage habe er erfahren, dass die Rechtsmittelschrift nicht zu den Akten gelangt sei.

Dazu der BGH:

Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Hat der Verteidiger die Revisionsschrift am 24. Juni 2011 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, dann ist der Schriftsatz zu jenem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen, also innerhalb der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Die Rechtsmittelschrift kann innerhalb des Geschäftsgangs abhandengekommen sein. Da der Verteidiger die Handlung, die zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dargelegt und an Eides Statt versichert hat, da ferner keine Hinweise darauf vorliegen, dass dies nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder Raum noch Bedarf.“

Interessant m.E. insofern, weil man das ggf. übertragen kann auf die Frage des rechtzeitigen Eingangs von Entbindungsanträgen beim AG.

10 Gedanken zu „Einwurf in den Gerichtsbriefkasten = Rechtzeitig

  1. Burschi

    Oh weh. Soll das heißen, dass es ab jetzt grundsätzlich genügt, die fristgebundenen Schriftsätze am folgenden Morgen kurz vor Dienstbeginn einzuwerfen und hinterher eidesstattlich zu versichern, man habe ebendies schon am Vorabend getan??

  2. Liz

    In der Sache richtige Entscheidung, natürlich. Interessant und leider aus der Entscheidung und dortigem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, ob und was er dargelegt oder durch Nachweise belegt hat, dass er das Kuvert tatsächlich eingeworfen hatte. Soweit ich mich erinnere, wird allein die Behauptung nicht immer in der Rechtsprechung – im Besonderen im Zivilrecht bzw im Anwaltshaftungsrecht – als ausreichend angesehen. Vor allem, wenn er den Einwurf selbst bewirkt und keinen Mitarbeiter damit beauftragte und als Zeugen benennen kann.

  3. n.n.

    die alternative zur entscheidung des BGH wäre wohl der vorwurf falschen tatsachenvortrags gewesen, der mit befremden zur kenntnis genommon worden wäre.

  4. Burschi

    Man muss immerhin zugeben, dass der Verteidiger wirklich extrem viel Pech gehabt hat. Erst funktioniert – offenbar nur bei ihm – das Gerichtsfax nicht, dann geht er extra, statt es den den ganzen Rest vom Tag weiter zu probieren, schon um 8:30 Uhr höchstpersönlich zum Gericht und wirft den Schriftsatz in den Fristbriefkasten, und dann wird ausgerechnet sein Schriftsatz und kein anderer irgendwie nicht richtig gestempelt bzw. – so ganz wird das aus der BGH-Entscheidung m.E. nicht deutlich – geht in der Weise verloren, dass er bis heute nicht wieder aufgetaucht ist.

  5. RA Löwenstein

    @Burschi

    Was bei Gericht alles verloren geht oder in falsche Akten eingeheftet wird, ist immer wieder erstaunlich. Die folgenden vier Beispiele haben sich alle in der letzten Woche zugetragen:

    1. Beim Arbeitsgericht hatte ich neben der Klageerwiderung persönlich einen PKH-Antrag nebst Unterlagen eingereicht. Der PKH-Antrag sei nicht auffindbar, teilte mir das Gericht in der Güteverhandlung mit.

    2. In einer Strafakte fand ich, ganz hinten eingeheftet, einen zwei Jahre alten Schriftsatz von mir, an den ich bereits mehrfach erinnert hatte. Die erste Seite war völlig ausgeblichen, das Papier gewellt. Offenbar hatte der Schriftsatz die letzten zwei Jahre irgendwo auf einer Fensterbank in der Sonne verbracht.

    3. In einer anderen Strafakte fand ich einen Schriftsatz eines Kollegen, der aber ein ganz anderes Verfahren betraf. Vermutlich galt auch dieser seit langem als vermißt.

    4. Ein Fax an das Landesarbeitsgericht ließ sich nicht versenden. Die Geschäftsstelle teilte mir auf telefonische Anfrage mit, das Faxgerät sei defekt. Auf die Bitte, mir die Faxnummer eine anderen Geschäftsstelle zu geben, erhielt ich die Antwort, im ganzen Landesarbeitsgericht gäbe es nur eine Faxnummer, die man anwählen könne…

    Solche Fehler passieren. Auch bei uns in der Kanzlei und in jeder Behörde. Der Vortrag des Verteidigers ist daher alles andere als lebensfremd. Sollte man erkennen, wenn man selbst in einem Gericht arbeitet und die unzulängliche dortige Organisation tagtäglich miterlebt.

  6. Detlef Burhoff Beitragsautor

    der Vortrag – ergänzt um die jeweiligen Aktenzeichen – wäre sicherlich ein wichtige Baustein, wenn es um Glaubhaftmachung geht. Und jeder kennt „die außer Kontroööe geratene Akte“…..

  7. kj

    Bei einer Zeugenaussage verlangt meines Wissens der BGH, das mehr Tatsachen als die bloße Behauptung für die Aussage sprechen, um als wahr zu gelten (Nullhypothese). Warum das bei einer eidesstattlichen Versicherung anders sein soll, erschließt mir nicht so. Zugegeben es ging hier nur um eine Frist bei einem vielleicht schlechtem Landgerichtsurteil und nicht um Haft, da mag das Ergebnis ja sachgerecht sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert