Der BGH, Beschl. v. 17.11.2011 – 3 StR 359/11 – fällt schon wegen des Sachverhalts aus. Das LG hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:.
„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschien die Nebenklägerin auf Vorladung zu einer Zeugenaussage auf der Polizeidienststelle B. , in der der Angeklagte als Polizeihauptkommissar am Nachmittag allein seinen Dienst verrichtete. Nach Abschluss der Vernehmung lud der Angeklagte die Nebenklägerin auf eine Tasse Kaffee in den angrenzenden Sozialraum ein. Im Verlauf des nachfolgenden Gesprächs ergriff der Angeklagte die Hand der Nebenklägerin und küsste sie zuerst auf die Wange, später auch auf den Mund. Die Nebenklägerin erkannte die sexuellen Absichten des Angeklagten, mit denen sie nicht einverstanden war, hatte aber den Eindruck, sie käme nicht aus dem Raum; sie war unsicher, ob sie die Dienststelle ohne weiteres Zutun des Angeklagten würde verlassen können, und befürchtete zudem, dass dieser bei einer Gegenwehr zornig würde und sie unter Anwendung von roher Gewalt vergewaltige. Sie versuchte, den Angeklagten abzulenken und beschränkte sich deshalb auf sanfte Abwehrbewegungen sowie die Mahnung, der Angeklagte solle „nicht so stürmisch“ sein oder er „solle das lieber lassen“. Als der Angeklagte ihr wiederholt den Reißverschluss der Jacke herunterzog und ihr unter dem T-Shirt an die Brust griff, schubste sie ihn „nun deutlich energi-scher mit den Worten ‚Schluss jetzt!‘ und ‚Ich muss jetzt los.‘ weg, bot ihm aber gleichzeitig aus Angst, die Situation könne eskalieren, und in der Hoffnung, ihn dadurch besänftigen zu können, ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an“ (UA S. 6). Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin konnte die Polizeidienststelle ohne weiteres verlassen.
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe „die Abgeschlossenheit der Räumlichkeit und seine offensichtliche körper-liche Überlegenheit sowie die dadurch gegebene schutzlose Lage und deren Bedeutung für das Verhalten der Zeugin“ erkannt und dies ausgenutzt (UA S. 6)…“
Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen, da die Voraussetzungen für eine sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht dargetan seien. Es reiche nicht, dass sich das Opfer schutzlos fühle.
So hat es bei Kachelmann auch angefangen!!!!
Wenn sie alleine in einem Raum ist, wo sie nicht rauskommt + sie scheinbar niemand hört – was ist daran nicht schutzlos?!
Der BGH wird auch immer komischer in seiner Rechtssprechung….
@ josh:
haben sie den beschluss des bgh eigentlich gelesen? ich halte ihn für recht gut begründet.
„Ein Ausnutzungsbe-wusstsein des Angeklagten lag auch nicht in der Weise auf der Hand, dass ei-
ne Erörterung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Nach den Urteils-feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte wusste, dass die Nebenklä-gerin die Dienststelle jederzeit hätte verlassen können. Insbesondere hätte es der Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als die Nebenklägerin erstmals energischer ein Ende der Zu-dringlichkeiten des Angeklagten verlangte, von weiteren sexuellen Handlungen sofort Abstand nahm.“