In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob dem Verteidiger bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten ein Anwesenheitsrecht zusteht. Die h.M. in der Rechtsprechung verneint das, in der Literatur wird es zum Teil bejaht. Der OLG Köln, Beschl. v.10.06.2011 – 2 Ws 313 u. 315/11 hat sich der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen und ein Anwesenheitsrecht verneint. Dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten stehe kein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen eines anderen Beschuldigten – im Haftprüfungsverfahren- zu. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anwesenheitsrecht werde auch nicht durch die EMRK verbürgt.