Die Antwort auf die Frage: Unterbringung nach § 64 StGB (auch) bei Erwerb geringer Mengen BtM?, lautet nein: Darauf weist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2011 – III – 3 RVs 138/11. Dazu heißt es im Beschluss.
„Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, als die Gefahr der Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten nicht belegt ist. Gegenstand der bisherigen Betäubungsmitteldelikte des Angeklagten waren geringe Cannabismengen zum Eigenkonsum (zuletzt am 30. Januar 2009 Einfuhr von 1,8 Gramm Marihuana und am 18. November 2009 Einfuhr von 1,6 Gramm Marihuana). Zwar lassen diese Umstände in Anbetracht der unbehandelten Cannabisabhängigkeit auch künftig vergleichbare Taten erwarten. Allein die Gefahr des Erwerbs geringer Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum kann die Unterbringung gemäß § 64 StGB indes nicht rechtfertigen…………“
macht sinn.