Mit der Frage setzt sich das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 – 2 Ws 589/11 – auseinander. Das OLG Köln verneint einen Anspruch auf Übersetzung des Urteils. Nach der MRK bestehe ein Anspruch auf Übersetzung nur hinsichtlich der Anklageschrift. Ansonsten habe der Angeklagte unter den Voraussetzungen des MRK Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch der Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geböten eine grundsätzliche Ausweitung der Übersetzungsverpflichtung auf Urteile und Revisionsbegründungen. Auch (neue) die EU-Richtlinie Nr. 2010/64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gewähre kein über die Gewährleistungen der MRK hinausgehendes, von den Umständen des Einzelfalles unabhängiges allgemeines Recht auf Übersetzung von Urteilen (hier: in die rumänische Sprache).
Interessant im Hinblick auf die Ausführungen des OLG zur EU-Richtlinie. Insgesamt bleibt es bei einer Einzelfallprüfung. Dazu muss dann aber vorgetragen werden, warum der Angeklagte z.B. für die Revisionsbegründung das Urteil kennen muss. Kann man sicherlich auch anders sehen.