Es ist eine Binsenwahrheit, wenn es um § 316 StGB geht. Desto geringer der Grad der alkoholischen Beeinflussung an dem absoluten Grenzwert liegt, desto mehr muss zu Ausfallerscheinungen – und umgekehrt – festgestellt werden. Dazu jetzt noch einmal der KG, Beschl. v. 15.09.2011 – (3) 1 Ss 192/11 (73/11):
„Da auf den Angeklagten lediglich 0,95‰ Alkohol und 3,8 ng/ml Kokain und 429 ng/ml Benzoylecgonin sowie 65 ng/ml Ecgoninmethylester – sämtlich Abbauprodukte von Kokain – einwirkten, war der – zudem nur für Alkohol existierende – Grenzwert nicht erreicht. Zwar ist die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass infolge des Zusammenwirkens von Alkohol und Drogen das Reaktionsvermögen des Angeklagten, seine Fähigkeit, die Verkehrslage richtig einzuschätzen, beeinträchtigt sein kann und er sein Leistungsvermögen überschätzt, dies genügt jedoch für sich allein zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht. Darüber hinausgehende rausch- oder alkoholbedingte Fahrfehler weisen die Urteilsfeststellungen aber nicht aus. Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist (UA S. 4), besagt schon deshalb nichts, weil der diesem Verhalten zugrunde liegende Fahrfehler im Übersehen der entsprechenden Beschilderung liegt und nichts darauf hindeutet, dass die Ursache hierfür die alkohol- und betäubungsmittelbedingte Beeinflussung des Angeklagten gewesen ist. Dass er bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt habe, lässt auch keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu.“
Alles in allem: Wirklich reichlich wenig für Ausfallerscheinungen. Zum schleppenden Gang und zu den geröteten Augen hatte ja vor einiger Zeit schon das OLG Saarbrücken etwas gesagt. Und „über eine Fahrstrecke von ca. 500m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren. Nun ja, das machen sicherlich viele Kraftfahrer. Aber sind die alle besoffen?
Nein, die wollen nicht wegen auffallend langsamer Fahrweise von Polizisten belästigt werden.