Ich hatte ja vor einige Tagen über eine Entscheidung des AG Leer berichtet, das einem Angeklagten, der mit 2,21 Promille eine Straßenverkehrsgefährdung begangen hatte, nicht die Fahrerlaubnis entzogen hat (vgl. hier).In den Kontext passt das AG Gemünden, Urt .v 01.08.2011 – 1 Cs 952 Js 6185/11 -, das mit ein Kollege übersandt hat. Auch dieses hat bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährung von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Höhe von drei Monaten verhängt. Abgestellt hat das AG dabei auf folgende Umstände:
- Der Angeklagte ist beruflich in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er arbeitet als Monteur im Außendienst.
- Bislang konnte während des Zeitraums der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagte mit einem Kollegen zu einer Großbaustelle mitgenommen werden. Nach Abschluss dieser Baustelle muss der Angeklagte wieder alleine mit dem Lieferwagen der Firma zu den Kunden fahren. In den weiteren Wochen des dreimonatigen Fahrverbotes kann dies noch überbrückt werden, indem der Angeklagte beispielsweise durch die Frau des Firmeninhabers gefahren wird. Für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten wäre dies aber nicht leistbar, so dass dem Angeklagten glaubhaft die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht.
- Bei der Entscheidung, auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten, hat das AG berücksichtigt, dass es sich nicht um eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss handelte.
Zur Kompensation des Wegfalls der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das AG die Anzahl der verhängten Tagessätze erhöht.
Sicherlich beides keine verallgemeinerungsfähige Entscheidungen, der ein oder andere wird sie sogar wahrscheinlich als Ausreißer ansehen. Aber die beiden Urteile zeigen doch sehr schön, dass es sich „lohnen“ kann, zu argumentieren und vorzutragen.
ein „uniformiertes Fahrzeug der Polizeiinspektion Lohr am Main“, was soll man sich darunter vorstellen? 😀