Ich habe ja gerade erst am Mittwoch hier über einen Anfängerfehler bei der Strafzumessung berichtet. Und schon ist mir im BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 3 StR 301/11– der nächste aufgefallen – also Anfängerfehler 2. Wie bereits geschrieben: ich bin immer wieder erstaunt, was den Strafkammern so durchrutscht. Im BGH, Beschl. heißt es:
„Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „trotz geänderter Situation“ – das Öffnen des Innentresors war misslungen – zusammen mit seinem Mittäter entschlossen habe, „zumindest das Wechselgeld mitzunehmen“. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da zulasten des Angeklagten nicht gewertet werden durfte, er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 76a mwN). Die vom Landgericht verhängte Rechtsfolge ist aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, angemessen, so dass der Strafausspruch gleichwohl Bestand hat (§ 354 Abs. 1a StPO).“
Nun ja: Ist aus Sicht der Strafkammer also noch einmal durchgegangen.