Bisher habe ich mich aus der Diskussion um die Sicherungsverwahrung weitgehend herausgehalten, weil m.E. die teils schwierigen Rechtsfragen nicht gut in einem Blog darzustellen sind. Nun will ich aber doch auf eine BGH-Entscsheidung hinweisen, nämlich den BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – 2 StR 288/11, in dem der BGH noch einmal dazu Stellung genommen hat, ob Verstöße gegen das BtMG Anlass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein können. Der Senat hat das verneint, so lange
„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (aaO) ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter. Während der Dauer der Weitergeltung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwahrung nur nach Maßgabe einer „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 192/11; Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11).
Nach diesem Maßstab sind Betäubungsmitteldelikte, deren Begehung nach den Feststellungen des Landgerichts von dem Angeklagten künftig allein zu erwarten sind (UA S. 108), nicht als ausreichend schwere Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. StGB beziehen muss. Durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge, wird zwar das Rechtsgut der Volksgesundheit verletzt oder gefährdet (vgl. BGHSt 38, 339, 342 f.). Das reicht aber, soweit jedenfalls keine besonderen Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen, nicht aus, diese Delikte schweren Gewalttaten gleichzustellen, bei denen die nach der Verfassung besonders geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Tatopfer (Art. 2 Abs. 2 GG) gefährdet sind (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. August 2011 – 4 StR 279/11).„
das rechtsgut „volksgesundheit“, da scheint ja tatsächlich noch jemand an die gesundheit und reinhaltung des volkskörpers zu glauben …
Nein, sondern – wenn man’s auf’s Ökonomische reduzieren will und das soziale Elend Schwerstabhöngiger ausklammert .- ohne an die Folgekosten für Krankenkassen, Sozialhilfeträger (die die Kosten der Therapieeinrichtungen tragen) sowohl für die Konsumenten als auch deren Nachwuchs, der schon in der Schwangerschaft geschädigt wird und Leute, die z.B. als Sexualpartner oder Blutkonservenempfänger von den Junkies mit HIV, Hepatitis und sonstigen Leckereien infiziert wurden/werden.
Man muss ja nicht zwanghaft aus jedem Wort einen Bezug zu 33-45 herleiten oder anderen derartiges Gedankengut unterstellen.
@meine 5cent:
interessanterweise sprechen sie vor allem probleme an, die durch die kriminalisierung der btm erst geschaffen, bzw zumindest massiv verschärft werden. ohne rigide prohibition wäre es um die gesundheit der abhängigen sicherlich deutlich besser bestellt.
und warum man bei der begründung einer derart irrationalen gesetzgebung ins völkische abdriften muss, wenn man doch die wohnbevölkerung meint, erschließt sich mir ebenfalls nicht.