Das 3. Posting heute dann zur Beweiswürdigung, nämlich der OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 Ss 166/11, der m.E. ein „schönes“ Beispiel für eine Beweiswürdigung ist, die man so besser nicht macht.
Zum Fall: Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung. Der Angeklagte hat die Beleidigung bestritten. Alles andere ergibt sich dann aus dem Beschluss:
1. Schon der erste Teil der Beweiswürdigung stimmt nicht. Dazu heißt es im OLG-Beschluss:
„Der Angeklagte hat die Beleidigung bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass er den Kioskbetreiber H. mit dem Worten „Arschloch“ und „Drecksack“ belegte, in erster Linie auf die Angaben dieses Zeugen gestützt. Diese gibt das Landgericht in den Urteilsgründen dahin wieder, der Zeuge H… habe angegeben, er sei in der Vergangenheit von dem Angeklagten beleidigt worden. erst als dieser am Tattage auch noch behauptet habe, er, der Zeuge, habe seine Lottokunden betrogen, sei für ihn das Maß voll gewesen, weshalb er die Polizei gerufen habe. Daraus ergibt sich indessen nichts dafür, dass der Angeklagte den Zeugen am Tattage mit Schimpfworten belegte.
Das Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe von der Begehung der Beleidigung durch den Angeklagten ferner auch deshalb überzeugt, weil dieser wegen übler Nachrede und Beleidigung „bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm deshalb ein solches Verhalten nicht fremd“ sei. Im Rahmen der Strafzumessung finden sich die weiteren Angaben, der Angeklagte habe „solche Taten bereits mehrfach begangen“ und sei „mehrfach wegen Beleidigungsdelikten bestraft“ worden. Indessen ergeben die Urteilsfeststellungen konkret nur eine Vorverurteilung wegen Beleidigung. Wann und wie der Angeklagte weitere dreimal oder „mehrfach“ wegen einer strafbaren Ehrverletzung „in Erscheinung getreten“ oder verurteilt worden ist, ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen. Das Revisionsgericht kann wegen der aufgezeigten Lücken in den Urteilsgründen nicht überprüfen, ob die Strafkammer ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zutreffende Erwägungen zu Grunde gelegt hat. “
Allem die Krone auf setzen dann aber die weiteren Erwägungen des LG:
Die vom Landgericht als weitere Beweiswürdigungserwägung angeschlossene Wendung „Dem entspricht der heruntergekommene Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen hat“ ist unsachlich und zur Beweisführung völlig ungeeignet. Ob der Angeklagte, der einem sozial randständigen Milieu zugehört, einen „heruntergekommenen“ Eindruck macht, ist für die Frage, ob er die Tat beging oder sie zu Recht bestreitet, irrelevant und völlig unergiebig. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung eines Angeklagten wird nicht von seinem äußeren Erscheinungsbild berührt. Insoweit sind Richter auch im wörtlichen Sinne verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen. “
Darauf muss man erst mal kommen. M.E. „ein herunter gekommenes LG“.