Ich bin immer wieder dankbar, wenn mir Kollegen von ihnen „erstrittene“ interessante Entscheidungen zusenden, über die man dann hier, im VRR oder im StRR berichten kann. So auch der OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 Ss 133/11, in dem das OLG die landgerichtliche Strafzumessung bei einem sexuellen Missbrauch beanastandet hat. Das LG hatte „allein“ auf das noch sehr junge Alter des Tatopfers abgestellt. Dazu das OLG:
Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 – 1 StR 554/97 -; s. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 36a). Allerdings erhöht der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Da die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB war (§ 46 Abs. 3 StGB) und nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikt kennzeichnet (BGH, BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1, Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]), sind vielmehr die von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Mädchens sowie etwaige Folgeschäden entscheidend (BGH, BGHR, StGB, § 176 Abs. 1, Strafzumessung 3; NStZ-RR 1996, 33 <34>; BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1 Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]; Fischer, a. a. O.; Dotter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, Rdnr. 215). Solche hat die Kammer indes gerade nicht festgestellt (s. UA. S. 7, 9, 10). Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben.“
die haben bei einer 12 jähren zu behaupet, ihr alter läge „erheblich“ unter der schutzaltersgrenze? wie war das noch gleich mit judex und calculare?