Glück gehabt hat der Angeklagte in einem beim LG Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren veurteilt worden ist. Glück deshalb, weil sein Verteidiger und zwei Mitverteidiger sich daran erinnern konnten, dass in Zusammenhang mit einen anderen Angeklagten betreffenden Verständigungsgesprächen der Vorsitzende ggeäußert hatte: „Die Angeklagten R. und M. bräuchten kein Verständigung, sie bekämen ja „sowieso Bewährung„. Ohne dann einen Hinweis darauf zu geben, dass in Abweichung von dieser Aussage eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beabsichtigt sei, vst dann später das Urteil ohne Bewährung vekündet worden.
Der Angeklagtee hat das mit der Verfahrensrüge erfolgreich gerügt. Der BGH, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 StR 39/11 – sieht in der Erklärung des Vorsitzenden das Schaffen eines Vertrauenstatbestandes, von dem die Strafkammer nur nach einem (rechtlichen) Hinweis hätte abweichen dürfen. Der war aber nicht erteilt worden.
M.E. zutreffend, denn der Angeklagte wird sich nach einer solchen Erklärng zurücklehnen und der Auffassung sein, dass zur Bewährung (§ 56 StGB) nichts mehr vorgetragen werden muss.
Aber: Wieso Glück gehabt? Nun, wenigstens die Verteidiger konnten sich an die Aussage des Vorsitzenden erinnern. Dazu heißt es: „Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des eindeutigen Vortrags der Verteidigung, der durch Erklärungen zweier anderer Verteidiger gestützt wird und dem die an dem Termin beteiligten Richter sowie der Staatsanwalt nicht entscheidend entgegengetreten sind.“
„Nicht entscheidend entgegenetreten“ ist m.E. sehr vorsichtig formuliert, wenn man dann liest, wie „herumgeeiert“ worden ist:
„Der Strafkammervorsitzende hat erklärt, eine solche Zusicherung nicht abgegeben zu haben, aber nicht ausschließen zu können, dass durch seine Erklärung, an deren genauen Wortlaut er sich nicht mehr erinnere, bei den Verteidigern ein entsprechender Eindruck entstanden sei. Die beisitzenden Richter haben erklärt, eine genaue Erinnerung an den Wortlaut nicht zu haben. Einer von ihnen konnte nicht vollständig ausschließen, dass bei den Erörterungen der Begriff „Bewährung“ gefallen ist. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls dargelegt, er könne sich an eine solche Äußerung des Vorsitzenden nicht erinnern. Wäre sie gefallen, dann hätte er diese nicht unkommentiert gelassen, woraus er wiederum schließe, eine solche Erörterung habe nicht stattgefunden.“
Dem GBA hat das zwar als „Gegenerklärung“ gereicht. Dem 3. Strafsenat des BGH hingegen nicht.
oder im umkehrschluss: ein geschlossenes und eindeutiges entgegentreten von gericht und sta wäre natürlich glaubhaft gewesen.
tja, wäre schon interessant zu wissen, wem der Senat dann gefolgt wäre ……