Nur bedingt strafrechtlichen Hintergrund hat der OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2011 5 U 42/11. Er betrifft die Wirksamkeit der Abtretung von Rechnungen eines Zahnlabors. Der Beschluss sagt:
„Die Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt an eine Verrechnungsstelle und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen verstößt nicht gegen § 203 StGB (Anschluss an OLG Hamm, OLGR 1994, 169 f.; OLG Koblenz OLGR 2002, 66 f.; OLG Oldenburg MedR 2008, 222 f.). Will der Zahnarzt wegen angeblicher Mängel erbrachter zahntechnischer Leistungen die Zahlung der Vergütung verweigern und mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, kann er sich nicht im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht auf eine erleichterte Darlegungslast berufen.“
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