Gibt es ihn doch (noch immer) bzw. gibt es ihn wirklich? Den bestellten Revisionsantrag, also den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO, der nach einer Kontaktaufnahme zwischen Revisionssenat und der Bundes-/Generalstaatsanwaltschaft gestellt wird, ohne dass davon ggg. der Revisionsführer etwas erfährt bzw. rechtliches Gehör erhält. Um diese Frage ist vor einiger Zeit heftig diskutiert worden. Es gibt dazu Entscheidungen des OLG Zweibrücken aber auch des OLG Hamm (vgl. hier); letzteres hat in ein einem solchen Fall die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wegen der Kontaktaufnahme zwar abgelehnt, ist aber aus anderen Gründen zur Befangenheit der beteiligten Senatsmitglieder gekommen.
Nach diesen Entscheidungen liegende Verfahren sind mir nicht bekannt, mit Ausnahme des Beschlusses des BVerfG v. 26.10.2006 – 2 BvR 1656/06, in dem ein nach Anbringung des staatsanwaltlichen Revisionsantrags erfolgendes „Rechtsgespräch“ zwischen Revisionsgericht und Staatsanwaltschaft als zulässig angesehen wurde, auch wenn der Revisionsführer darüber nicht informiert wurde. Um so erstaunter war, als mich ein Kollege vor ein paar Tagen auf den VerfGH, Beschl. v. 25.08.2011 -Vf. 34-IV-11 – hingewiesen hat, in dem es wieder um diese Fragen und eine sich darauf gründende Befangenheit der beteiligten Richter geht. Der VerfGH Sachsen hat die Besorgnis der Befangenheit verneint. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter werde durch die Entscheidung eines Gerichts, an der ein zuvor abgelehnter Richter mitgewirkt hat, erst dann verletzt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruht. Es stelle aber keine Willkür dar, wenn das beanstandete Verhalten darin bestand, dass ein Revisionsrichter mit der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor Urteilsaufhebung beantragt hat, Rücksprache nehme und jene sodann in einem neuen Schriftsatz die Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet beantrage. Daran ändere nichts, wenn dies heimlich geschehe.
M.E. wegen der Heimlichkeit nicht überzeugend. Wir werden über den Beschluss im StRR berichten.
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