Im Fußball würde man es wohl als „Unentschieden“ ansehen, das Ergebnis im Fall Schreiber, den das LG Augsburg am 05.05.2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Die dagegen eingelegten Revisionen des Angeklagten und der StA hatten Erfolg. Der Angeklagte ist mit einer Verfahrensrüge durchgedrungen – unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages – die StA mit der Sachrüge – nicht ausreichende Begründung des Einstellungsurteils. So die etwas magere PM des BGH Nr. 140/2011 v. 06.09.2011 .