Die Einziehung von Tatwerkzeug nach § 73 StGB ist eine Ermessensentscheidung. Es muss daher im tatrichterlichen Urteil erkennbar sein, dass der Tatrichter das Ermessen auch ausgeübt hat. Das wird häufig nicht deutlich, weil einfach nur ausgeführt wird, dass „einzuziehen war“. Dazu nimmt der BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 375/11 Stellung und hebt die Einziehungsentscheidung des LG auf:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegt hat, lassen die Ausführungen des Landgerichts („Der Pkw Opel Astra des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug ein-zuziehen.“) nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93 mwN). Über die Einziehung des Pkws ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen bedarf es dagegen nicht.“
Anmerkung (das OLG kommt eben immer noch durch :-): Man fragt sich, ob der BGH falsch zitiert: „§§ 33, 74 StGB“ oder ob er ein Falschzitat des LG richtig übernommen hat. Nun ja, wir werden sehen, ob es einen Berichtigungsbeschluss gibt :-).