Ganz interessant der OLG Koblenz, Beschl. v. 24.03.2011 -2 SsBs 154/10, der die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat. Der Betroffene hatte u.a. beanstandet. dass das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zum Abstand zwischen Messstelle und geschwindigkeitsbeschränkendem Schild enthält. Das OLG weist in dem Zusammenhang auf eine – in meinen Augen – Selbstverständlichkeit hin, die häufig übersehen wird. Aus der StVO-Regelung über Vorschriftzeichen folge nämlich, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten habe, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Zwar könne ein relativ kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben; dies sei jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen habe. Denn hatte es hier gegeben. Es gibt also bei Messungen keinen gesetzlichen „Toleranzbereich“ nach dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild, in dem man dann seine Geschwindigkeit auf das geforderte Maß erst reduzieren darf/kann, bevor gemessen wird. Die sog. Richtlinienrechtsprechung der OLG hat einen anderer Ansatz.
Auf die verfahrensrechtlichen Fragen der Entscheidung komme ich dann noch einmal zurück.