nun ja, zumindest in der Urteilsformel, und zwar dann, wenn ein Angeklagter nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll. Der Angeklagte ist aber – so der BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 373/11 –
„.… insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und von Tateinheit ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; vom 3. Juni 2008 – 3 StR 163/08, NStZ-RR 2008, 316). Den deshalb gebotenen Teilfreispruch holt der Senat – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nach.“
Kann ja auch gebühren-/kostenrechtliche Folgen haben.