Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf hier verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Schaut man sich dazu die Rechtsprechung an, kann man davon ausgehen, dass der BGH bei in Europa erlittener Freiheitsentziehung, i.d.R. 1 : 1 anrechnet, vgl. z.B. hier Niederlande, Belgien, Österreich, Italien, England. Manchmal ist es für Spanien anders, wenn der Angeklagte dort in einem der berühmten/berüchtigten Knaste in Madrid eingessen hat (Name ist mir im Moment entfallen).
Anders ist es bei der Anrechnung von Freiheitsentziehung im außereuropäischen Ausland. Da gelten günstigere Anrechnungsmaßstäbe. So z.B. der BGH, Beschl. v. 13.07.2011 -2 StR 179/11. In dem hat der BGH in Malaysia erlittenen Freiheitsentzug mit 1 : 2 angerechnet. Insoweit nichts Besonderes im Beschluss.
Allerdings lässt sich ihm ein Hinweis entnehmen: Wenn der BGH formuliert:
Eine weitergehende Anrechnung ist nicht angebracht, da es an konkreten Anhaltspunkten für eine größere Belastung des Angeklagten fehlt. Weitergehende Ermittlungen zu dieser Frage sind hier nicht angebracht.“
dann bedeutet das: Wenn der Angeklagte eine noch bessere Quote erzielen will, muss er zu den Erschwernissen vortragen und dazu ggf. einen Beweisantrag stellen. Vielleicht führt das ja zu einem „Gerichtsausflug“ in das betreffende Land, um sich vor Ort von den Haftbedingungen zu überzeugen :-). Wohl eher nicht. Aber es wird im Zweifel eine Anfrage an die örtliche Botschaft der Bundesrepublik geben.