muss möglich sein bzw. dem verurteilten Strafgefangenen ist grds. der Zugang zum JVA-Fax zu gewähren. Geschieht das nicht und versäumt der Strafgefangene eine Frist, so wird ihm i.d.R. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. So der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 Ws 325/11 (StrVollz). Folgender Sachverhalt:
„Am Montag, 2. Mai 2011, dem Tag des Fristablaufs, beantragte der Antragsteller mit dem Zusatz „Eilt Terminsache!“, das Faxgerät der Antragsgegnerin für die Übersendung des auf den 1. Mai 2011 datierten Antrags auf gerichtliche Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer nutzen zu dürfen. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin, was ihn innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist von der Übersendung abgehalten habe, erwiderte der Antragsteller, er habe das erst ein paar Tage „sacken“ lassen müssen. Er habe den Antrag am Freitag fertig gehabt, wollte ihn Montag morgen abgeben und habe dann erfahren, dass der Antrag am Montag wahrscheinlich nicht mehr den Empfänger erreiche. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Gewährung des anstaltseigenen Faxgeräts mit folgender Begründung ab:
„Sie hatten 14 Tage Zeit, was Sie von vornherein wussten. Wenn Sie den Vollzugsplan haben „sacken lassen“ müssen, so ist festzustellen, dass in Bezug auf den vorherigen Vollzugsplan nicht allzu viel Neues niedergeschrieben wurde und dies als Argument ungeeignet ist. Als Realschüler ist Ihnen das Erfassen des „Ausmaßes“ Ihres Vollzugsplans zuzutrauen, zumal Sie über Ostern vom 21.04. bis 26.04.11 auch genügend Zeit ohne Schulstress für die Bearbeitung hatte. Wenn Sie – wie Sie darlegen – Freitag (29.04.) den Vorgang fertig hatten, so hätten Sie diesen auch zur Post geben können. Ihre Argumente dringen nicht durch, weswegen eine Weitergabe per Fax am 02.05.11 nicht dringend angezeigt war.“
Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt und die Begründung der Entscheidung der JVA beanstandelt:
„Denn im konkreten Fall war die Entscheidung der Antragsgegnerin schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie in der Sache den Vorwurf an den Antragsgegner enthielt, er habe das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt. Die ablehnende Entscheidung erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass dem Antragsteller bereits vor Ablauf der 14-tägigen Frist die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung möglich war, insbesondere weil der Vollzugsplan nur wenige Änderungen enthielt, vom Antragsteller aufgrund seiner Fähigkeiten schneller hätte erfasst werden können und die Osterfeiertage zur Verfügung gestanden hätten. Damit hat die Antragstellerin jedoch das grundsätzlich bestehende Recht des Antragstellers, die Rechtsbehelfsfrist auszuschöpfen, in unzulässiger Weise verkürzt.“
Zudem sagt das OLG: Die Dringlichkeit eines Falls i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG, der zur Frage der Faxnutzung Stellung nehme, seit nach objektiven Kriterien und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Strafgefangene den Eilbedarf in vorwerfbarer Weise herbeigeführt habe.
Da wird es jemanden ja leicht gemacht, sich nicht rechtzeitig um seine Angelegenheiten kümmern zu müssen. Ich staune…
@ rpfl:
was meinen sie mit „nicht rechtzeitig“? fristen darf man bis zum letzten tag ausschöpfen. ich finde die begründung der jva dagegen ziemlich dreist.
Hinzu tritt folgendes: die Rechtsmittelfrist beginnt nicht etwa mit dem Tag zu laufen, an dem der Gefangene die Entscheidung gnädigerweise von der JVA ausgehändigt erhält, sondern dann, wenn die Post in der JVA eingeht. Da können, gerade über das Wochenende schon einmal 3-4 Tage vergehen, bis der Gefangene die Post erhält. Für die Wahrung der Wochenfrist bei der sofortigen Beschwerde ist dann kaum noch Zeit, denn genauso langsam, wie die Post den Gefangenen erreicht, geht sie aus der JVA heraus. Zwar kann der Gefangene das Rechtsmittel auch zu Protokoll des Gerichts einlegen. Sonderfahrten zu diesem Zweck sind mir jedoch bislang nicht untergekommen.
De facto wird es Gefangenen nicht leicht, sondern sehr schwer gemacht, die Rechtsmittelfristen zu wahren.