Sicherlich nicht häufig, aber immer mal wieder kann es ja auch zu Störungen der Telefonverbindung beim Rechtsanwalt/Verteidiger kommen.So auch in dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20. 9. 11 – III-1 RBs 152/11 – zugrundeliegenden Verfahren. Dort wurde der Schriftsatz über die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer Löschung des Sendespeichers durch einen unvorhergesehenen Ausfalls der Telefonverbindung der Verteidigerin nicht von dem genutzten Telefaxgerät übermittelt. Das wurde erst am nächsten Morgen nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist bemerkt. Das OLG Hamm hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das OLG hat den Ausfall der Telefonverbindung als ein ausschließlich der Verteidigerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, das dem Betroffenen nicht anzulasten war, angesehen.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Verteidigerin die Richtigkeit ihres Vortrags nicht – wie sonst allgemein üblich – anwaltlich versichert hatte. Das hat das OLG aber mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht der Rechtsanwältin als unschädlich angesehen.
Irre ich mich oder muss man das als grosszügig ansehen?
Wie soll man den Ausfall einer Telefonverbindung beim Verteidiger denn auch dem Beschuldigten anlasten?
@Miraculix: Was soll großzügig sein?
So eine großzügige Wiedereinsetzung bei einem solch dünnen Vortrag der Verteidigerin habe ich in der Tat noch nie gesehen. Üblicherweise wird doch ein revisionsbegründungsartiger Vortrag nebst Glaubhaftmachung verlangt, um den Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.
Auch in der Sache ist der Beschluß – mag er den Vortrag vielleicht auch nicht vollständig wiedergeben – nicht recht nachvollziehbar. Von einem Faxbediener kann wohl verlangt werden, daß er den ordnungsgemäßen Abschluß des Sendevorgangs überprüft, zumal die Einlassung „unvorhergesehener Ausfall der Telefonverbindung“ und „Löschung des Sendespeichers“ technisch irgendwie halbgar klingt.
ja, aber: Wird ein Verschulden denn dem Angeklagten/Betroffenen zugerechnet. Wo ist denn sein Verschulden? Das kann man doch wohl nur annehmen, wenn er hätte ahnen können, dass das Fax beim Verteidiger nicht o.k. ist und ihn deshalb hätte überwachen müssen.
Das ist ja richtig. Aber andererseits kann es doch auch nicht genügen, daß der Verteidiger eine Frist versäumt, einen Wiedereinsetzungsantrag sinngemäß mit dem Satz begründet „Ich bin ein Trottel“, ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angibt und der Mandant sich jederzeit darauf berufen kann, ihm könne das Verschulden seines Verteidigers nicht zugerechnet werden. Wo ist denn da die zeitliche Grenze? Monate später, wenn die Vollstreckung des Urteils bereits eingeleitet ist, könnte der Verteidiger vorbringen, er habe erst jetzt bemerkt, daß das Rechtsmittel aufgrund eines ihm zuzurechnenen Fehlers nicht eingelegt wurde. Es bißchen mehr Substanz sollte ein Wiedereinsetzungsantrag m. E. schon haben.
ok, darüber kann man reden. allerdings sind die OLG m.E. in dem Bereich recht großzügig. letztlich ist ja immer alles oder vieles „Verschulden des Verteidigers“.