Spendenaufruf: Rettet das Familienrecht im Saarland, oder: Da vergleicht m.E. ein Professor Birnen mit Äpfeln

Der Kollege Fuchs hatte am Samstag einen Beitrag zur Festschrift des DAV zu dessen 140. Gründungsjahr, der den interessanten Titel hatte: „Irgendein Professor über das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945„. Interessant denke ich, kannste ja mal lesen. Und bin dann sehr erstaunt, dass ich mich bzw. eins meiner Werke dort auch wieder finde. Nicht beim Kollegen Fuchs, aber in dem von ihm besprochenen Artikel von Prof. Louis Pahlow, „Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945“. Nämlich das mit dem Kollegen Willemsen verfasste „Handbuch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 3. Aufl.  2008„.

Nun mag sich mancher fragen, was hat Burhoff mit der nichehelichen Lebensgemeinschaft zu tun? Ok, das ist ein anderer Bereich. Aber mancher fragt sich sicher auch: Was hat Burhoff mit dem Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945 zu tun? Habe ich mich auch gefragt und den Kollegen Fuchs um einen Abdruck des Artikels aus der Festschrift mit dem Titel: „Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945“ gebeten. Den hat er mir dankenswerter Weise geschickt und ich habe ihn inzwischen auch gelesen – ist nicht so ganz einfach. Aber: Ich glaube, ich habe es verstanden, was der Prof. Pahlow sagen will.

Prof. Pahlow kritisiert in einem Teil seines Beitrags die anwaltliche Literatur als zu wenig wissenschaftlich. Er belegt bzw. will das belegen mit einigen Literaturbeispielen u.a. aus dem familienrechtlichen Bereich. Darunter eben auch unser Handbuch. In der entsprechenden Passage heißt es (S. 365 f. .., ich zitiere ohne Fn.)“

„2. Besonderheiten in der Form
….

Manche Werke [das sind jetzt wir] gehen noch einen Schritt weiter, indem sie auf einen nachvollziehbar an Inhalten orientierten Aufbau verzichten und stattdessen den Lexikonstil bevorzugen. So findet sich beispielsweise in einem Handbuch zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter dem Buchstaben „S“ die „Sachpfändung bei den Partnern“, wobei – vor jeder weiteren sachlichen Auseinandersetzung – in einem groß umrahmten Kasten das Wichtigste in Kürze zusammengefasst und noch einmal in einem extra schraffierten Kästchen die Lage im Vergleich zu Eheleuten dargestellt wird. So übersichtlich derartige Darstellungen sein mögen – wissenschaftlichen Ansprüchen genügen sie nicht. Hier geht es vielmehr um die möglichst rasche Orientierung des“ unter Zeitdruck stehenden Anwalts, der sich wichtige Informationen zwischen zwei Beratungsgesprächen aneignen muss, um möglichst kompetent auftreten zu können, um den Mandanten nicht zu verlieren.

3. Inhaltliche Besonderheiten
Die sich in der genannten Darstellungsweise andeutende Oberflächlichkeit setzt sich häufig auch in der inhaltlichen Auseinandersetzung fort. Nicht selten werden in besonders herausgestellten Praxistipps oder Ratschlägen Binsenweisheiten als juristische Erkenntnisse verkauft, die jedem Anwalt bereits aus den ersten Semestern seines Studiums bekannt sein müssten. So dürfte es für den versierten Urheberrechtler keine bahnbrechende Neuigkeit sein, dass eine Verjährung nur beachtlich ist, wenn sie auch im Prozess geltend gemacht wird …“

Auf den ersten Blick ärgert man sich, vor allem über den Begriff „Oberflächlichkeit“, der bezogen auf das eigene und die anderen angesprochenen Werke m.E. durch nichts belegt wird, außer mit dem Hinweis darauf, dass in einem der angesprochenen Werke eine Selbstverständlichkeit angeführt wird. Aber dann denkt man, was soll es? Denn letztlich vergleicht der Professor Birnen mit Äpfeln, wenn er anwaltliche „Praxisliteratur“ als Beleg dafür heranzieht, dass die Anwaltschaft in ihrer Literatur nicht wissenschaftlich arbeitet. Man fragt sich: Da auch noch? Die Seminare stehen doch voll von ungelesenen Büchern, die teilweise sicherlich hoch wissenschaftlich sind, nur:und das hat der Professor richtig erkannt: Es gehtum die möglichst rasche Orientierung des“ unter Zeitdruck stehenden Anwalts, der sich wichtige Informationen zwischen zwei Beratungsgesprächen aneignen muss, um möglichst kompetent auftreten zu können, um den Mandanten nicht zu verlieren.“ Und das zu erreichen ist m.E. auch Wissenschaft, die vielleicht ein Professor nicht beherrscht, aber eben der Praktiker. M.E. kann/darf man doch nicht anwaltliche Literatur/Bücher, die einen wissenschaftlichen Anspruch gar nicht erheben, als Beleg dafür heranziehen, dass Anwälte nicht wissenschaftlich schreiben. Es gibt eben verschiedene Sparten, die Bücher der einen werden gelesen/genutzt, die anderen eher manchmal nicht.

Und so unwissenschaftlich kann die von Prof. Pahlow herangezogene Literatur nicht sein, denn immerhin hat sie das Saarland angeschafft und offenbar in die UB eingestellt. Das freut natürlich, allerdings – und darauf hat schon der Kollege Fuchs hingewiesen: Wenn die fünf herangezogenen Werke (ich zitiere bzw. übernehme vom Kollegen Fuchs):

  1. Peter Gerhardt / Bernd von Heintschel-Heinegg / Michael Klein, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, Neuwied 1997.
  2. Dieter Bäumel / Werner Bienwald/Röse Häußermann, Familienrechtsreformkommentar (FamRefK). Mit BeistandG, KindRG, ErbGleichG, KindUG, EheschlRG, BtÄndG, Bielefeld 1998.
  3. Helmuth Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 4. Auflage 2007.
  4. Klaus Eschenbruch / Frank Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. Praxishandbuch des materiellen und prozessualen Unterhaltsrechts, 5. Auflage 2009.
  5. Detlef Burhoff / Volker Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 3. Auflage 2008

abschließend die familienrechtliche Literatur des Landes Saarland darstellen: Dann gute Nacht bzw. führt das zu dem o.a. Spendenaufruf: Rettet das Familienrecht im Saarland. Dann sollten wir sammeln, damit sich das offenbar doch recht arme Saarland auch noch weitere Werke leisten kann.

Abschließend noch zwei Dinge:

  1. Die Verkehrsrechtler sollten sich darüber im klaren sein, dass sie keine Wissenschaft betreiben, so verstehe ich jedenfalls Prof. Pahlow, wenn es auf S. 362 f. oben heißt:

    „Die sogenannte Anwaltsliteratur ist vielfältig; der Begriff bedarf deshalb der Eingrenzung. Zunächst zählt der Bereich des anwaltlichen Berufsrechts selbst dazu, wie etwa das Recht der Anwalts- bzw. Notarhaftung. Zur spezifischen Anwaltsliteratur gehören zudem die Rechtsgebiete, die von vornherein nur aus anwaltlicher bzw. rechtspraktischer Sicht Bedeutsamkeit erlangen. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise die Aufzählung angemessener Schmerzensgeldbeträge ebenso wenig das nachhaltige Interesse der Rechtswissenschaft wecken kann wie die Besonderheiten des verkehrsrechtlichen Mandats. Darunter lassen sich auch diejenigen Themengebiete fassen, die für spezielle Vertragsgegenstände ausschließlich rechtspraktisch relevant sind, z.B. die Verdingungsordnung für Bauleistungen.37 Derartige Materien lohnen den Vergleich mit der Rechtswissenschaft nur zu einem Teil und sollen daher im Folgenden außer Betracht bleiben.“

    Diese Passage wird z.B. RiBGH König freuen, wenn er daraus schließen darf, dass seine Arbeiten am „Hentschel“ – man mag zu dem Werk stehen, wie man will – nicht wissenschaftlich sind.

  2. Ich bin ja nur froh, dass Prof. Pahlow sich nicht auch den Bereich des Strafrechts vorgenommen hat. Da wäre er dann auf noch mehr „nicht wissenschaftliche Anwaltsliteratur“ aus meiner Feder gestoßen, nämlich mein Handbuch HV und mein Handbuch EV, die er sicherlich ebenso zerrissen hätte. Allerdings kann ich ihm da entgegenhalten, dass – wie mir aus einigen Mails bekannt ist – die Werke nicht nur von Verteidigern genutzt werden – Vorsicht: Das ist nicht wissenschaftlich 🙂 – sondern auch von Studenten und Referendaren zur Examensvorbereitung. Da fragt man sich dann doch: Warum bzw. warum greifen die nicht zur „Wissenschaftsliteratur“? Die Antwort darauf mag sich jeder selber geben.

So, und jetzt wollen wir wieder wissenschaftlich arbeiten – was immer man darunter auch versteht 🙂

6 Gedanken zu „Spendenaufruf: Rettet das Familienrecht im Saarland, oder: Da vergleicht m.E. ein Professor Birnen mit Äpfeln

  1. n.n.

    ah, ich verstehe, wissenschaftlichen ansprüchen können nur flließtextwüsten genügen:

    „So übersichtlich derartige Darstellungen sein mögen – wissenschaftlichen Ansprüchen genügen sie nicht.“

  2. a.A.

    Was wollen Sie uns mitteilen? Dass Sie Ihr Buch für „wissenschaftlich“ halten? Oder dass Sie es zwar ebenfalls für „unwissenschaftlich“ halten, aber der Ansicht sind, „wissenschaftlich“ brauche es für seine Zwecke auch gar nicht zu sein?

  3. Alleswasrechtist

    Die Frage von a.A. dürfte berechtigt gewesen (und weiterhin unbeantwortet) sein – ist doch einerseits davon die Rede, es werde kein wissenschaftlicher Anspruch erhoben bzw. der Prof. vergleiche Birnen mit Äpfeln, andererseits solle die Erreichung der raschen Orientierung etc. auch Wissenschaft sein. Wer seinerseits – zumindest implizit – Respekt einfordert, sollte diesen seinen Kommentatoren ebenfalls erweisen…;-)

  4. Detlef Burhoff

    ok, meine Antwort auf a.A. war vielleicht ein wenig flapsig. aber ich bleibe dabei, dass meine Auffassung genügend deutlich wird und nicht nachgebessert werden muss.

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