nämlich das OLG Bremen, Urt. v. 09.05.2011 – 3 U 19/10. Danach darf der Fahrer eines Linienbusses grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gelte auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgasts und seien andere Fahrgäste nicht gestürzt, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.
Also: Immer schön festhalten.