Der Beschl. des OLG Oldenburg v. 06.07.2011 – 1 Ws 351/11 wird die Staatsanwaltschaften sicherlich zu ein wenig mehr Überlegung :-)) anhalten, wenn es um Einziehung und Verfall geht, und zwar dann in Zusammenhang mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Die ist ja als reine Wertgebühr vom Gegenstandswert abhängig.
Das OLG Oldenburg sagt nun – zutreffend – in seinem Beschluss, dass die für die Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgebende Höhe des Verfalls sich nach den zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung erkennbaren Anhaltspunkten richtet. Und das waren in der Sache 462.250 €. In der Höhe hatte die Staatsanwaltschaft nämlich in der Anklage beantragt, Verfall anzuordnen. Als dann nach Freispruch des Angeklagten die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festgesetzt werden soll, sagt der Bezirksrevisor, der Wert sei „zu hoch, weil der in der Anklage genannte Verfallsbetrag angesichts der Vermögenslage des früheren Angeklagten nicht werthaltig gewesen sei.“
LG und OLG Oldenburg haben sich dem nicht angeschlossen. Zutreffend.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft „erstaunt“. Ein Hinweis, daß die StA Ermittlungen gegen sich selbst einleiten soll? Denn wie soll man es nennen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Rechtsfolge beantragt, die nach ihrer eigenen Überzeugung in dieser Höhe von vornherein überhaupt nicht eintreten kann, weil die entsprechende Tatsachengrundlage nicht gegeben ist?
interessant in BtM-Sachen ist auch die ( vom OLG Oldenburg ebenfalls zitierte ) Entsch. des OLG Stuttgart: Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft richten.
Es lohnt sich also, die polizeilichen Schätzungen mal zu addieren 😉
das Ganze ist inzwischen h..M. Zu der Problematkm gibt es einiges von den OLG.