Mundschutz im Schuh – ist das eine Schutzwaffe?

Die Frage: „Mundschutz im Schuh – ist das eine Schutzwaffe?“ hatte sich das AG Offenbach gestellt und sie verneint und damit den Angeklagten von einem Verstoß gegen § 17a VersG frei gesprochen. Das OLG Frankfurt hat das jetzt in seinem Urt. v. 11.o4.2011 – 2 Ss 36/11 anderes gesehen und den Angeklagten verurteilt. In der PM v. 29.04.2011 heißt es dazu:

„Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Fußballfan wegen Mitführens eines Mundschutzes
Mit Urteil vom 11.4.2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Angeklagten, der beim Besuch eines Fußballspiels einen Mundschutz bei sich führte, wegen des Mitsichführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung verurteilt.
Bei einer Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg in Offenbach am 2.8.2009 war bei dem Angeklagten, der das an diesem Tag stattfindende DFB-Fußballpokalspiel besuchen wollte, in dessen Schuh ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der damals 21jährige Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.
Das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht Offenbach hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele.
Auf die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hob der zuständige 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts den Freispruch nunmehr auf und sprach den Angeklagten schuldig.
Zur Begründung führt der Senat aus:
Der von dem Angeklagten mitgeführte Mundschutz sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 Versammlungsgesetz anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Im Mitführen solcher Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.
Das Oberlandesgericht hat die Sache zur Festsetzung des Strafmaßes an das Amtsgericht Offenbach zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrundinformation:
§ 17a Abs. 1 des Versammlungsgesetzes lautet:
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
Urteil vom 11.04.2011, Az.: 2 Ss 36/11

Man darf gespannt sein, ob der Angeklagte das hinnimmt oder ggf. nach Karlsruhe geht.

3 Gedanken zu „Mundschutz im Schuh – ist das eine Schutzwaffe?

  1. JCL

    Nach dem Gesetzeswortlaut muss ein sonstiger Gegenstand doch zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt sein. Bestimmt kann er auch nur sein, wenn er sich dazu eignet. Welche Vollstreckungsmaßnahme soll denn durch einen Mundschutz abgewehrt werden können. Der große Schmerz bleibt trotz des Mundschutzes. Dieser schützt doch außschließlich vor (irreparablem) Zahnverlust/-abbruch.

    Andere Meinungen?

  2. JCL

    Ergänzung: ist nicht zumindest die Eignung in den Begriff der „Schutzwaffe“ hineinzulesen?

  3. jra

    Es stellt sich hier vor allem die Frage, weshalb ein DFB-Pokalspiel eine Veranstaltung unter freiem Himmel darstellen soll. Dies ist sicherlich nicht der Fall.

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