Nein, es geht nicht um den Rechtsassessor als Insasse einer JVA, sondern um den Rechtsassessor, der für einen Rechtsanwalt in Untervollmacht strafrechtliche Mandate wahrnimmt. Der Rechtassessor ist ehemaliger Rechtsanwalt, der seine Zulassung verloren hat. Er ist bei einem Rechtsanwalt tätig, der ihm regelmäßig Untervollmacht in strafrechtlichen Mandaten erteilt, auf Grund derer der Rechtsassessor Gefangene in der JVA aufsuchte. Die JVA sah ihn nicht als Verteidiger an und behandelte seine Besuche als reguläre Gefangenenbesuche. Das hat beim OLG Celle „gehalten“.
In OLG Celle, Beschl. v. 10.05.2011 1 Ws 170/11 (StrVollz) heißt es dazu:
„Ein Rechtsassessor, der in Untervollmacht für einen Rechtsanwalt strafrechtliche Mandate wahrnimmt, kann eine Verletzung eigenen Rechts i.S.d. § 109 Abs. 2 StVollzG nicht geltend machen, wenn die Justizvollzugsanstalt ihm die für einen Verteidiger bestehenden Besuchsprivilegien verwehrt, solange er nicht in einer konkreten Strafsache mit gerichtlicher Genehmigung nach § 138 Abs. 2 S. 1 StPO zum Verteidiger gewählt worden ist.“
Besten Dank für die Fundstelle!
Es soll allerdings auch Assessoren geben, die lediglich auf ihre Zulassung warten, ohne diese zuvor verloren zu haben. So klingt „Rechtsassessor“ etwas nach Stigma.
Die zitierte Entscheidung gibt zutreffend die verfahrensrechtliche Stellung eines Rechtsassessors im strafrechtlichen Verfahren (§ 138 StPO) wieder.
Sie lässt aber weiterhin die Rechtsfrage offen, wie ein als juristischer Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsassessor verfahrensrechtlich zu behandeln ist, wenn er etwa in Untervollmacht eines Rechtsanwalts im Rahmen eines anwaltlichen Mandats in Rahmen des Strafvollzugs (das kein Verteidigermandat ist) etwa zur Vorbereitung eines Anhörungstermins nach § 57 StGB oder in einem familiengerichtlichen (Scheidungs-) Verfahren Gefangene in einer JVA besuchen will, insbesondere ob für solche Besuche das Besuchsprivileg des § 26 StVollzG; 27 NJVollzG Anwendung findet.
Richtig! Meine Situation ist die, dass ich in der Kanzlei eines Strafverteidigers alle Strafvollstreckungs-/Strafvollzugssachen bearbeite, das aber sozusagen als Autodidakt, denn ich habe BWL studiert, nicht Jura. Fall Sie zwischenzeitlich etwas gefunden haben, das die Frage beantwortet, ob gem. § 27 StVollzG die Kanzlei einen Nonjuristen zu vorbereitenden Gesprächen hinsichtlich § 57 StGB und § 109 StVollzG in die JVA schicken kann, dann wäre ich für eine Info äußerst dankbar: juergengerdom@googlemail.com oder kemper_kollegen@yahoo.de. So oder so vielen Dank und besten Gruß, JG