Gerade läuft die PM 26/11 des BVerfG über den Ticker, die die Beschlüsse des BverfG vom 08.03.2011 in 1 BvR 47/05 und 1 BvR 142/05 betrifft. Zwei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen eine polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Beschuldigten waren stundenlang festgehalten worden, dann hatte man „einfache Fotos“ gemacht.
Das BVerfG sagt dazu: Das Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO sei unverhältnismäßig gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass trotz eindeutig festgestellter Identität der Beschwerdeführer die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis nach weiteren Beweismitteln gab, rechtfertige dies nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren. Zwar könne die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine organisatorisch nicht vermeidbare und mäßige Wartezeit sowie ein Verbringen an andere Polizeidienststellen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten rechtfertigen. Hier seien die Beschwerdeführer jedoch erst nach mehreren Stunden im Polizeipräsidium lediglich insoweit erkennungsdienstlich erfasst worden, dass von ihnen wenige einfache Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte es daher zur Annahme der Erforderlichkeit der mehrstündigen Ingewahrsamnahme einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen weniger einschneidenden, aber gleich erfolgversprechenden Maßnahmen bedurft, wie etwa der Fertigung entsprechender Aufnahmen vor Ort, als die Personen einzeln zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden.
Also: Stundenlanges Festhalten für einfache Fotos geht so nicht…
Klar geht das so. Den Polizisten passier doch nix.
Die machen das beim nächsten mal einfach wieder genauso.
Eine der grossen Schwächen unseres Rechtssystems.