Mal etwas anderes, was nicht unbedingt im Strafverfahren von Bedeutung ist, aber wir schauen ja auch über den Tellerrand.
Ich weise hin auf LG Landshut, Urt. v. 26.11.2010 – 14 O 1809/10. Danach macht sich ein Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig, wenn er einen Vergleich hinsichtlich der Kostenfolge nicht von der Rechtschutzversicherung genehmigen lässt. Erteile eine Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage, sei es die Pflicht des Anwalts, das Verfahren so zu führen, dass dem Mandanten keine Verfahrenskosten entstehen. Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnis zum erzielten Ergebnis entsprechen, nicht zu tragen sind, so habe der Anwalt im Rahmen des Vergleichsabschlusses bezüglich der Kostenregelung sicherzustellen, dass diese den Bedingungen der Versicherung entspreche. Da ein Rechtsanwalt immer den sichersten und gefahrlosesten Weg einzuhalten habe, obliege es ihm auch ohne ausdrückliche Weisung, im Rahmen der Widerspruchsfrist die echtsschutzversicherung von dem abgeschlossenen Vergleich zu informieren und diesen hinsichtlich der Kostenfolge genehmigen zu lassen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig mache.
Also. Aufgepasst.