Mit dieser Einlassung entgeht man einer Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung nicht.
Der für die Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH sagt: Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).