Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) bietet immer wieder neuen Berichtsstoff. So ist jetzt hinzuweisen auf die Entscheidung des OVG Lüneburg v. 10.02.2011 – 12 LB 318/08. Danach ist eine neunmonatige Dauer bei einem „Einpunktdelikt“ zu begründen, sonst liegt ein Ermessensfehler vor, weil bei diesen geringen Verstößen eine Dauer von sechs Monaten die Regel ist.
Und was auch interessant ist: Die Ausgangsentscheidung des VG Stade war vom 31.05.2007 – das ist doch mal eine beschleunigte Erledigung :-).