Das OLG Dresden meldet mit PM vom19.01.2011 zum Beschluss des OLG Dresden vom 17.01.2011 in 1 Ws 188/10:
Die Mutter und der Bruder von Marwa Elsherbiny haben vor dem OLG Dresden beantragt, die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Präsidenten des LG Dresden und gegen einen Vorsitzenden Richter dieses Gerichts (im Rahmen eines sog. Klageerzwingungsverfahrens) gerichtlich zu überprüfen. Diesen Antrag hat der 1. Strafsenat des OLG Dresden mit Beschluss als unzulässig verworfen.
Die ägyptische Staatsbürgerin Marwa Elsherbiny war am 01.07.2009 in der Hauptverhandlung am LG Dresden, in der sie als Zeugin in einem Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten ausgesagt hatte, von diesem ermordet worden. Ihr Ehemann hatte in der Folge gegen den Präsidenten des LG Dresden und den die Hauptverhandlung leitenden Vorsitzenden Richter Strafanzeige u.a. wegen fahrlässiger Tötung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte die eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingestellt. Der daraufhin eingelegten Beschwerde des Ehemannes der Getöteten hatte die Generalstaatsanwaltschaft nicht stattgegeben. Hiergegen richtete sich nun der Klageerzwingungsantrag der Mutter und des Bruders der Getöteten. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte der 1. Strafsenat aus, den Antragstellern habe die Antragsbefugnis gefehlt, da nicht sie, sondern der Ehemann der Getöteten die Strafanzeige erstattet und gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden Beschwerde eingelegt habe. Die Antragsteller seien bislang nicht als Anzeigeerstatter am Ermittlungsverfahren beteiligt gewesen. Eine Bevollmächtigung durch den Ehemann der Getöteten sei nach ihrem Vortrag nicht anzunehmen.
Dass Klageerzwingungsanträge häufig an der Zulässigkeit scheitern, ist ja bekannt. Aber dass der RA hier sogar schon bei der Frage der Antragsbefugnis geschlampt hat, ist schon erstaunlich. Denn jedenfalls diese Voraussetzung eines Klageerzwingungsantrags steht – anders als zahlreiche andere, von der Rechtsprechung geforderte – wenigstens klar in 170 II 1 StPO.
Da hat es der Anwalt dem OLG extrem einfach gemacht. Wenngleich man die Einschätzung wagen darf, daß auch ein in dieser Hinsicht zulässiger Antrag im übrigen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden wäre.
Wie der Vorsitzende und der LG-Präsident den Vorfall hätten vorhersehen und verhindern können, ist nicht ersichtlich. Andererseits: warum sollen für Richter nicht die gleichen strengen Maßstäbe gelten, die sie an andere Berufsgruppen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Unglücken anlegen? Im Gerichtssaal ausrastende Zeugen oder Angeklagte kommen nach meiner Erfahrung jedenfalls häufiger vor als einstürzende Hallendächer oder abstürzende Liftgondeln.
@Alan Shore:
Bei Bauwerken gibt es aber mehr oder weniger genaue technische Vorgaben an Material und Ausführung. Und der Bauherr, der diese Leistungen bestellt, hat sie dann auch bezahlt. D.h. es ist vorhersehbar, dass bei Nichteinhalten bestimmter technischer Standards das Bauwerk oder die Anlage nicht standhält. Entsprechendes gilt z.B. für Brandschutzvorschriften.
Beim nicht prognostizierbaren und normierbaren Verhalten von Gerichtskundschaft (in einem Verfahren, bei dem es nicht um eine Anklage wegen Gewaltdelikten ging, Rockerkriminalität oder Ähnliches) geht es darum,
– waren im konkreten Einzelfall Sicherheitsmaßnahmen veranlasst?
– oder , wenn man ein generell in Gerichtsgebäuden erhöhtes Sicherheitsrisiko annimmt, das entsprechende Schutzpflichten gegenüber Besuchern auslöst: welches Maß an Sicherheitskontrollen (Eingangskontrolle mit Durchsuchung, flughafenähnliche Sicherheitschecks?) aufgrund der vom zuständigen Gesetzgebungsorgan bewilligten Haushaltsmittel ist notwendig, möglich und finanzierbar (Personalstellen, technische Einrichtungen) ?
Nach Ihrer Logik: Müssen an Schulen generell Einlasskontrollen durch Sicherheitsdienste stattfinden, weil dort mehr Schüler durch Amokläufe umkommen und durch Gewalttaten von Mitschülern verletzt werden als in einstürzenden Hallen? Soll dann der Schulleiter, der keinerlei konkrete Hinweise auf einen Amoklauf hat, verantwortich sein?
Das vor Gerichten Einlasskontrollen gehören, ist doch nach zahlreichen Vorfällen in Aachen etc bekannt, das Sicherheitsproblem wurde auch dem Justiminister mitgeteilt, es wurde aber in Sachsen stets wegen der Kosten abgelehnt. Ausser in Neuseeland und Deutschland bin ich in zahlreichen Ländern auch nie unkontrolliert in Gerichtssäle gekommen. Verantwortlich sind daher nicht die Präsidenten der Gerichte, sondern die politschen Entscheidungsträger.