Gern wird ja bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage mit der Aussagekonstanz argumentiert. Der BGH hat jetzt darauf hingewiesen, dass die Aussagekonstanz bei nur einmaliger Aussage gegenüber der Polizei keine allein tragfähige Grundlage für eine Verurteilung ist. In der Sache ging es um eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Urteilsgründe enthielten keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und das Urteil war im Wesentlichen mit der Aussagekonstanz begründet.
Der BGH sagt: Handelt es sich insoweit um eine detailarme Aussage, die zudem ausschließlich im Rahmen einer einzigen polizeilichen Vernehmung gemacht worden ist, ist eine solche Konstanz insbesondere bei widerstreitenden Angaben des Angeklagten und der Angabe, die Geschädigte habe die Anschuldigungen nur deswegen publik gemacht, um den Angeklagten zu ängstigen, nicht als hinreichende Verurteilungsgrundlage anzusehen.
(zu lesen im Beschl. v. 10.11.2010 – 2 StR 403/10).
Respekt vor der BGH Kammer, die Tatsachen verlangt, auch die Möglichkeit in Betracht zieht, ein Angeklagter könne auch unschuldig sein und eine so dünne Argumentation nicht durchgehen läßt.