Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III – 1 Ws 117/10 die bei § 14 Abs. 1 RVG bedeutsame Toleranzgrenze von 20 % bestätigt. Es hat sich damit der wohl immer noch h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung KG RVGreport 2007, 180; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.); OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 – 1 Ws 191/07, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55).
Es werden allerdings die ersten Stimmen laut, die die Grenze bei 30% ziehen wollen (vgl. die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2010, 204). Damit hat sich das OLG nicht auseinander gesetzt.
der Link auf den Blog geht nicht… . Bitte mal prüfen.
sorry, was geht nicht?
Ein Kunstfehler bei der Gebührenabrechnung und bei einer eventuellen Vergütungsklage wäre es aber, vorzutragen, dass man auf die angemessene Gebühr einen Aufschlag von 20 % gemacht habe, weil man das ja nach der hM so dürfe.
Die 20 % sind eine echterToleranzgrenzen. D.h. der Anwalt muss die „angemessene“ Gebühr in der Honorarberechnung bestimmen. Wenn er sich dabei irrt, bzw. das Gericht und/oder die ggf. mit einem Gutachten zu beauftragende RA-Kammer einen niedrigeren Gebührensatz für angemessen halten, kommt ihm die Toleranzgrenze zugute.
@Klabauter
Wenn man als Richter die RA-Kammer mit einem Gutachten beauftragt, muß man aber mit dem Klammerbeutel gepudert sein… 🙂 Deren rechtliche Ausführungen bewegen sich häufig auf Zweisemesterniveau und sind daher wenig erleuchtend. Ich will ja keinem Kollegen zu nahe treten. Aber, wer Zeit hat, sich in der RA-Kammer zu engagieren, hat anscheinend nichts Besseres zu tun. Und die Kollegen in unserer RA-Kammer würde ich nicht einmal mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls betrauen, geschweige denn mit einem Gutachten… O.K. Wir sind hier in der Provinz. Ich bin sicher, in den großen Städten, wo die RA-Kammern sogar eigene Monatszeitschriften herausgeben, sitzt nur das Spitzenpersonal.
stimmt; ich habe gerade in Zusammenhang mit der Neuauflage des RVG-Kommentars ein solches Gutachte, das mir ein Kollege zur Verfügung gestellt hat, gelesen. War neueren Datums, hatte inhaltlich aber den Stand kurz nach Inkrafttreten des RVG. Es ist dann bedauerlich, wenn solche Gutachten zur Grundlage der richterlichen Entscheidungen gemacht werden.
Ich weiss ja nicht wer so die Gesetze entwirft, die dann vom Gesetzgeber in Gebührensachen verabschiedet werden. Aber offensichtlich ist das eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von und für Juristen. Hier ging es vielleicht um 50 Euro.
Der durchschnittliche Mandant selbst mit Abitur, dürfte nicht in der Lage sein, die Rechnungslegung nachzuvollziehen.
Und was soll das bedeuten? Die Höhe der Gebühren ist doch in dem Zusammenhnag ohne jeden Belang. Sie möchten ja auch für Ihre Arbeit gerecht und ordnungsgemäß entlohnt werden, oder?
Ich finde die Gebührenrechnung für den Anklagevorwurf und was der Anwalt erreicht hat, trotz des niedrigen Einkommen des Angeklagten nicht so hoch. Darum geht es aber nicht. Meine These ist, dass die Gebühren auch für den Verbraucher transparent sein sollen. Es wäre doch einfacher, beim Anklagevorwurf Verbrechen die Gebühren einfach zu verdoppeln. Dann wäre die Quotelung auch leichter, wenn es wie hier nur ein Vergehen ist (und verurteilt wird). Sicherlich gibt es bei Vergehen vielleicht einfache und komplizierte Sachen, aber da ein Anwalt mal einfache und mal schwerere haben wird, gleicht sich das im Jahresmittel aus. Es vergeudet volkswirtschaftlich sinnlos Ressourcen bei jedem Fall zu streiten, ob ein Fall gebührenrechtlich hoch oder niedrig zu bewerten ist. Auch dürfte es reichen, dass ein Amtsgericht sich mit dem Pfennigskram abgibt, anstatt das OLG. Wenn durch ein vereinfachtes Gebührenrecht weniger um die Gebühren gestritten würde, hätten die Gerichte auch mehr Zeit andere Fälle schneller zu bearbeiten.
@Denny Crane:Als Richter MUSS man aber in bestimmten Fällen die RAK mit einem Gutachten beauftragen (14 II RVG und 4 IV 2 RVG). Bei 14 II gilt das jedenfalls dann, wenn die Angemessenheit des Gebührensatzes zwischen den Parteien streitig ist. Da hat der Gesetzgeber den Klammerbeutel über den Gerichten ausgeschüttet. Auch wenn das Gutachten „nur“ ein Rechtsgutachten ist, und der Richter nicht daran gebunden, muss es eingeholt werden.
Noch schöner wird es aber bei Steuerberatergebühren. Denn in der StBGebVO ist anders als in den Fällen 4, 14 RVG kein Gutachten vorgeschrieben, wenn es um Gebührenbestimmungen (bei Rahmengebühren oder bei Vergütungsvereinbarungen ) geht. Da die Frage, ob eine Gebührenbestimmung billigem Ermessen entspricht, ebenso wie die Frage, ob eine vereinbarte Vergütung „unangemessen hoch“ ist, eine Rechtsfrage ist (unbestimmte Rechtsbegriffe) müsste man entsprechenden Beweisantritten auch nicht nachgehen.
Es wird aber immer wieder in Klage/-erwiderungssschriftsätzen in StB-Sachen beantragt. EIne mir bekannte StB-Kammer in Süddeutschland verlangt – im Gegensatz zu den grundsätzlich kostenfreien 4/14 RVG-Gutachten der RA-Kammern- 100 € Stundensatz für die Gutachtenserstellung.