Aus einer Quelle, die ungenannt sein möchte/muss, habe ich ein Schreiben aus dem Polizeibereich Baden-Württemberg erhalten, das sich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Mal nicht Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern Rotlichtüberwachung mit Videobeweis.
Darin heißt unter Hinweis auf den Beschl. des BVerfG vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, dass sich daraus für die Rotlichtüberwachung mit Videobeweis ergebe, dass diese unter folgenden Bedingungen auch weiterhin möglich erscheine:
- Die Videoaufzeichnung (Betätigen des Auslösers) wird frühestens nach dem Umschalten auf die Gelblichtphase begonnen, sofern aufgrund der Fahrweise des betreffenden Verkehrs der Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß bei Rotlicht anhalten (hieraus begründet sich der Anfangsverdacht auf die unmittelbar bevorstehende bedeutende Ordnungswidrigkeit). Werden hierbei Fahrzeuge, die doch noch in der Gelblichtphase die Haltelinie passiert haben, mit aufgenommen, ist dies vertretbar.
- Die Videoaufzeichnung wird sofort nach der beweiserheblichen Sicherung des Verstoßes abgebrochen, so dass möglichst keine anderen Fahrzeuge aufgenommen werden.
- Die Kameraeinstellung muss so ausgerichtet werden, dass nur der Verkehr auf den betroffenen Fahrstreifen identifiziert werden kann.
Na ja, wenn man schon liest „vertretbar“ – finde ich im Beschl. des BVerfG nicht. Und „Anfangsverdacht auf die unmittelbar bevorstehende bedeutende Ordnungswidrigkeit“, na ja, auch das dürfte so kaum zutreffend sein. „Möglichst keine anderen Fahrzeuge aufgenommen“… auch das muss man m.E. nach dem Beschl. des BVerfG in 2 BvR 941/08 anders sehen.
Man darf gespannt sein, was aus den Rotlichtüberwachungen wird. Vielleicht die nächste Runde in Karlsruhe? Jedenfalls eine schöne Rechtsbeschwerde. OLG Karlsruhe bzw. OLG Stuttgart werden sich freuen.