Schau ich aus dem Fenster, dann kann ich nur sagen: Hochaktuell der Beschl. des OLG Hamm v. 30.09.2010 – III 3 RBs 336/09, der sich mit der Sichtbarkeit eines Verkehrszeichen beschäftigt. Das OLG hatte dort ausgeführt, dass ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Das dürfte dann für ein wegen Schnee nicht mehr erkennbares Schild entsprechend gelten. Und dazu kann es heute ja schon mal kommen, jedenfalls hier im Münsterland.
Kommt immer auf das Schild an. Bei einem Park- oder Halteverbotsschild gibt es Gerichte, die dem Straßenverkehrsteilnehmer zumindest auferlegen, nach diesem Schild ausschau zu halten.An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Ein verschneites Schild ist nicht sichtbar. Anders ist es aber bei einem durch einen Baum verdeckten Schild, dem das oben zitierten Urteil zugrunde lag.