In unserem Forum bei LexisNexisStrafrecht hatte neulich einer der dort mitmachenden Kollegen gepostet:
Liebe Kollegen, so was liest man am Samstag gerne. Der BGH hat das OLG Düsseldorf in seiner „Geiz ist Geil Rechtsprechung“ zum 2. Mal den Zahn gezogen.
In BGH IX ZR 37/10, verkündet am 21.10.2010 entscheidet er, dass ein Stundenhonorar von € 230 in einem Wirtschaftsstrafverfahren nicht unangemessen iSd § 3 BRAGO sei. (entsprechende RVG-Norm habe ich gerade nicht zur Hand [ist § 3a RVG :-]).
zur 5-fachRspr.:
Weiterhin gilt die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit. Aber – ein in der Gebührenvereinbarung zum Ausdruck gekomener Vertragswille läßt auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen. Deshalb darf an die Entkräftigung der Vermutung kein überzogener Maßstab gelegt werden. Völliges unverständnis dürfte die Passage bei den Strafrichtern beim BGH hervorrufen, in der von dem Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft gesprochen wird.
Eine Entscheidung, die man im Volltext lesen sollte.“
In der Tat, die Entscheidung sollte man lesen. Nicht nur, weil der BGH schon recht deutliche Worte zur restriktiven Rechtsprechung des OLG Düsseldorf findet. Ist schon nicht „so schön“, wenn man liest: „Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür…“
Also ich meine, für diese Entscheidung des OLG D ist die R-Besoldung völlig überzogen und unangemessen. ;-)))))))))))))
Müsste das Land NRW doch zurück fordern können, oder?
Die OLG Richter meinten wohl ein Anwalt dürfe nicht mehr als das doppelte verdienen wie sie selbst. Für BGH Richter wohl eher Peanuts.
In der auch erst 5 Jahre alten Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98 hatte derselbe BGH-Senat – sogar leitsatzmäßig hervorgehoben – genau die „ganz ungewöhnlichen, geradezu extremen einzelfallbezogenen Umstände“ zur Widerlegung der Unangemessenheitsvermutung bei mehr als 5facher Überschreitung der gesetzlichen Vergütung (hier: 16fache Überschreitung!) gefordert, von denen er jetzt nichts mehr wissen will. Insgesamt eher ein Fall der Verarschung der Instanzgerichte durch den BGH als ein „Skandalurteil“ des OLG Düsseldorf.
Dass sich alle Aussagen auf das Vergütungsniveau von vor 11 Jahren beziehen, scheint auch kaum jemand mitbekommen zu haben.
Lieber Dr. F.,
freilich habe wir das mitgekriegt. daher könnten wir den angemessen Stundensatz hoch-interpolieren. In München geht professionelle Wirtschaftsstrafverteidigung bei 250 € erst los. Meiner Erinerung nach war die von zitierte Rechtsprechung bei einem Pauschalhonorar ergangen. Bei Pauschalhonoraren scheint tatsächlich Schindluder getrieben zu werden (wenn ich der münchener Gerüchteküche glauben schenke). Anders muss das aber bei vereinbarten Stundebnsätzen sein. Wenn der Stundensatz in Ordnung ist und der Anwalt keine Stunden sinnlos produziert hat, spricht doch nichts für eine Unangemessenheit. Mein Gedächtnis ist nicht immer optimal, ich glaube aber, dass das BVerfG der alten BGH-Rspr. den Garaus gemacht hat.
Wie so oft: Ich bin durchaus dafür, dass unredlich arbeitenden Anwälten das Handwerk gelegt wird; eine verallgemeinende Neid-Rspr. ist unangebracht. Insbesondere wenn man sich die Arbeitsbelastung der BGH-Richter in Strafsachen anschaut. Ich weiß nicht, was die verdienen; wenn man aber sieht, dass der 1. Senat 2009 ganze 22 Urteile erlassen hat, scheint jedwede Vergütung für diese Richter Wucher zu sein.
Sascha Petzold
hallo Herr Petzold, darf ich nachhelfen: Es war in der Tat BVerfG StRR 2009, 318 = RVGreport 2009, 299 = RVGprofessionell 2009, 156 = StraFo 2009, 323 = JurBüro 2009, 641 (Ls.) m. Anm. Madert = StV 2010, 89 m. Anm. Wattenberg, das den BGH zum teilweisen Umdenken gebracht hat.