Kurz und trocken hat das LG Bochum in einem Beschl. v. 01.12.2010 – II 21 KLs 36 Js 370/10 – 25/10 – den Pflichtverteidiger ausgewechselt, nachdem dem Beschuldigten im Verfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO keine Gelegenheit gegeben worden war zur Pflichtverteidigerbestellung Stellung zu nehmen. Und zwar Auswechselung ohne Wenn und Aber, sprich: Ohne Sperenzchen bei der Frage der Kosten/gesetzlichen Gebühren.