Vor einigen Wochen ist die Entscheidung des VG Düsseldorf v. 06.10.2010 – 16 K 8009/09 durch die Blogs gezogen, vgl. hier, hier und hier. In dem hatte die 16. Kammer des VG Düsseldorf die Untersagung der Benutzung eines „Bierbikes“ als rechtmäßig angesehen, da beim Einsatz des Bierbikes aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht der Personentransport und die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken im Vordergrund stehe. Soweit, so gut.
Was dann aber doch an der Entscheidung erstaunt: Kein Wort verliert das VG zu dem des auch für seinen Gerichtsbezirk zuständigen OVG Münster vom 15.12.2009 – 11 B 1616/09. Dort wurde in einem vergleichbaren Fall des untersagten Betriebs eines Bierbikes die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt, wobei Vorinstanz ebenfalls die 16. Kammer des VG Düsseldorf war. Dort heißt es:
„Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein „Partybike“ (oder auch ein „Bierbike“) im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) „Vergnügen“ dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen. Mit „pedalbetriebener Abnormität“ lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen „Partybikes“ als Sondernutzung jedenfalls ebenso wenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden.“
Dem ist nichts hinzuzufügen. Angesichts dieser Divergenz ist es (mir) unverständlich, dass das VG die Berufung nicht zugelassen hat (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VwGO).