unter dem Thema berichtete heute mittag ein Kollege im Forum bei Heymanns Strafrecht über seine Erfahrungen – oder besser Erlebnisse – beim LG Düsseldorf. Das Posting will ich unseren Blogleser nicht vorenthalten.
„Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich sitze gerade in einem Umfangsverfahren und möchte nicht versäumen mitzuteilen, was ich hier gerade erlebe: § 249 scheint einen neuen Abs. 3 zu haben, den ich noch nicht gefunden habe. Hier hängen zwei riesige Beamer an der Decke, mit der auf zwei Leinwände (3 x 3 m) die Protokolle der Beschuldigtenvernehmungen im EV projeziert werden, sodass alle (auch die Zuschauer) schön mitlesen können. Die Vorsitzende liest das Protokoll (wörtlich) vor und der jeweilige Angeklagte nickt fleißig. Wir nennen es amüsiert das neue „Mitleseverfahren“ ;-)“.
Wirklich interessant. Und es stellt sich die Frage: Zulässig oder nicht? Und: Was soll es sein? Urkundenbeweis nach § 249 StPO? Wohl kaum? Protokollverlesung? Warum und nach welcher Vorschrift? Also vielleicht wirklich eine gesetzliche Neuregelung, die wir alle noch nicht entdeckt hatten?