Sie versuchen es immer wieder II – oder: Hier wird mal wieder „kreativ“ gedacht

Der Kollege Siebers berichtete hier über den Versuch des Gerichts, die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht festzusetzen.

Zu dem Beitrag passt ganz gut eine gebührenrechtliche Anfrage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat. Der Kollege schreibt:

„Es geht um ein Strafverfahren mit Ermittlungs- und gerichtlichem Verfahren. Im Ermittlungsverfahren war die Übersendung der polizeilichen Akte nötig, was die 12,00 EUR Aktenübersendungspauschale auslöste. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren wurde diese Gebühr mit geltend gemacht, jedoch hat das Gericht diese nicht festgesetzt und darauf verwiesen, dass man die Akte auch hätte bei der Behörde abholen können. Verwiesen worden ist auf § 464 a StPO i.V.m § 91 ZPO als auch auf § 2 KostO. Nun stellt sich uns die Frage, ob man nicht mit dem Argument der Kostenersparnis (Abwesenheit aus Kanzlei und Fahrtkosten) dagegenhalten könnte und ob dies überhaupt erfolgversprechend wäre. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das Verfahren in Berlin stattfand und die Akte auch von der Behörde in Berlin hätte in Berlin abgeholt werden können.“

Wenn man es liest, ist man dann doch erstaunt, darüber wie mal wieder zu Lasten des Verteidigers/Angeklagten kreativ gedacht wird, um 12 € zu sparen (Kleinvieh macht eben doch Mist).

Mich würde interessieren, ob das Einzelfall ist oder die Problematik nur in Berlin von Bedeutung ist oder ob – auch Rechtspfleger nehmen an Schulungen Teil – diese Argumentationslinie auf uns zukommt. M.E. ist sie falsch. Die Justiz bietet die Versendung der Akte an. Damit muss es m.E. dem Rechtsanwalt überlassen sein, ob er davon Gebraucht macht oder die Akte abholt. Lässt er sich die Akte schicken, entsteht die Aktenversendungspauschale, die der Rechtsanwalt dann zu zahlen hat = für den Mandanten verauslagt. M.E. kann dann nicht später die Justiz hingehen und die Zusendung der Akte statt deren Abholung als nicht erforderlich beurteilten, wenn man die Möglichkeit selbst zur Verfügung stellt.

Im Übrigen ist die Argumentation des Kollegen, sich Abwesenheit und Fahrtkosten bezahlen zu lassen, ganz nicht so dumm. Wenn man das durchrechnet, kommt sicherlich mehr dabei heraus, als die 12 €. Auf die Argumentation dazu darf man gespannt.

Das Ganze m.E. ein „schönes Beispiel“ dafür, welcher Aufwand manchmal getrieben wird, um 12 € zu sparen.

4 Gedanken zu „Sie versuchen es immer wieder II – oder: Hier wird mal wieder „kreativ“ gedacht

  1. Marko Gregor

    Das erinnert mich an ein den RPfl des AG Halle/Saale, der die Notwendigkeit der Fertigung von Kopie mit der Begründung ablehnte, dass der Mandant anhand der Originalakte beraten werden kann. Auf die folgende Erinnerung wurde dem Ganzen ein – vernünftiges und deutlich formuliertes – Ende gesetzt.

    Ich meine die Argumentation widerspricht schon dem § 147 IV StPO. Denn das Recht, als Verteidiger in den eigenen Geschäftsräumen AE zu nehmen würde so durch die Hintertür ausgehebelt.

    Im Übrigen möchte ich Gereichte und StA sehen, wenn die Anwälte wegen der AE sprichwörtlich Schlange stehen, weil nicht genügend Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Terminsabstimmungen würden zu Verfahrensverzögerungen führen, etc. pp..

    Die Argumentation des RPfl ist – mal wieder – viel zu kurz gedacht, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Abgesehen von Aufwand und Kosten, die nun die – hoffentlich eingelegte – Erinnerung mit sich bringen.

  2. RA JM

    @ Marko Gregor:

    Aber mitnichten: § 147 Abs. IV StPO sagt doch ausdrücklich, dass Akten … „mitgegeben“ werden, was einen entsprechend bittstellenden Anwalt vor der Tür der Geschäftsstelle geradezu impliziert. 😉

    Moderner ist da schon Nr. 187 Abs. II RiStBV, wo von „mitgegeben oder übersandt werden“ die Rede ist. Hiermit ließe sch m.E. argumentieren.

    Ansonsten ist der Hinweis auf eine mögliche Abholung der Akte schlicht eine Frechheit. Allerdings, „die Argumentation des Kollegen, sich Abwesenheit und Fahrtkosten bezahlen zu lassen“ wird ggf. daran scheitern, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig ist, wenn sich Kanzlei- und Gerichtssitz am selben Ort befinden, vgl. VB 7: „ Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.“

    Glücklicherweise sind mir allerdings bisher meine 12.- Teuro zzgl. MwSt. noch nie gekürzt worden, insofern ist die Problematik evtl. tatsächlich nur in Berlin von Bedeutung. 😉

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